Allgemeine Vertragsbedingungen

Allgemeine Vertragsbedingungen:

freesailing, Beat Anderegg, Mühleweg 9, CH-4133 Pratteln

§1 Vertragspartner

Der Charter-/Kojenvertrag wird zwischen freesailing im folgenden "Vercharterer" und dem Crewmitglied, im folgenden "Charterer" geschlossen.

§ 2 Zahlung, Rücktritt, Nichtantritt des Charterers

1. Die Anzahlung des Charter-/Kojenpreises (50% des Gesamtbetrags, wenn nichts anderes vereinbart) ist innerhalb von sieben Tagen ab Vertragsabschluss spesenfrei fällig (auf die Bankverbindung: Beat Anderegg, PostFinance, CH-4808 Zofingen, IBAN: CH36 0900 0000 4011 9402 0), die restliche Summe acht Wochen vor Törnbeginn.

2. Der Vercharterer kann eine Vertragsstornierung erklären, wenn bis zwei Wochen vor Beginn für den entsprechenden Törn oder für die einzelne Yacht in der Ausschreibung auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wurde und diese nicht erreicht wird. In diesem Fall verpflichtet sich der Vercharterer unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nichtdurchführung des Törns den Charterer in Kenntnis zu setzen, die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten und den eingezahlten Törnpreis zurückzuerstatten. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, erfolgt umgehend eine Unterrichtung.

3. Kann der Charterer die Charter nicht antreten, so teilt er dies unverzüglich schriftlich mit. Nach Rücktrittserklärung verliert der Vercharter den Anspruch auf den Törnpreis. Er wird aber stattdessen eine angemessene Entschädigung für die von ihm bereits getroffenen Vorkehrungen und getätigten Aufwendungen verlangen. Dieses Recht auf eine angemessene Entschädigung entsteht nur dann nicht, wenn der Grund für den Rücktritt vom Vercharterer zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt.

4. Rücktrittsgebühren entstehen auch dann, wenn der Charterer sich nicht rechtzeitig zu den in den übersandten Dokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Ausgangshafen oder sonstigen Treffpunkt einfindet oder wenn er den Törn nicht antreten kann, weil ihm persönliche oder Reisedokumente (Visa, Reisepass, Personalausweis) fehlen, ohne dass der Vercharterer dies zu vertreten hätte.

5. Die zu entrichtende Entschädigung bei einem Rücktritt durch den Charterer beträgt als Pauschale pro Person 20% vom Veranstaltungspreis, mindestens jedoch € 50,-, wenn dieser acht Wochen vor Törnbeginn erklärt wird. Eine Rücktrittserklärung, die zu einem späteren Zeitpunkt dem Vercharterer zugeht, hat zur Folge, dass 90% des Veranstaltungspreises zu entrichten sind. Dem Charterer bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem Charterer durch den Rücktritt oder den Nichtantritt des Törns keine oder nur wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind als ausgewiesenen Pauschalen.

6. Kann der Vercharterer darlegen, dass ihm aufgrund des Rücktritts oder des Nichtantritts des Törns durch den Charterer Kosten und Aufwendungen entstanden sind, die die berechnete Pauschale übersteigen, so kann er diese vom Charterer einfordern. Dies gilt nur, wenn der Vercharterer diese höheren Kosten unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer möglichen anderweitigen Vergabe der Leistungen konkret beziffern und belegen kann.

7. Das gesetzliche Recht des Charterers auf Benennung einer Ersatzteilnehmers bleibt unberührt. Der Vercharterer weist darauf hin, dass er dem Wechsel in der Person widersprechen darf, wenn der Ersatzteilnehmer den Teilnahmeerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Der Vercharterer behält sich das Recht vor, die gegebenenfalls entstehenden Mehrkosten auf die Ersatzteilnehmer umzulegen. Dem Teilnehmer bleibt der Nachweis unbenommen, dass Mehrkosten nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden sind. Es wird dem Charterer dringend empfohlen, eine Reiserücktrittskostenversicherung abzuschliessen.

8. Zahlt der Charterer nicht innerhalb der genannten Termine, kann der Vercharterer durch schriftliche Anzeige vom Vertrag zurücktreten. Ersatzansprüche werden danach gleich wie unter vorherigem Punkt 3,4 ff. geregelt.

§ 3 Pflichten des Vercharterers

1. Die gebuchte Yacht/Koje wird dem Charterer sauber und funktionstüchtig übergeben.

2. Die Yacht ist haftpflichtversichert, exklusive Inventar und Segel. Die Kaskoversicherung deckt bei einer Selbstbeteiligung pro Schadenfall (________ EUR) sämtliche Schäden auf Grund von höherer Gewalt, durch Strandung, Schiffbruch, Sinken, Zusammenstoß, Feuer, Blitzschlag etc. ab.

3. Die Versicherungspolice deckt jedoch nicht die an Bord befindlichen Personen gegen Unfallschäden, die sie erleiden und nicht die an Bord gebrachten Gegenstände ab. Es wird ausdrücklich empfohlen, sich selbst ausreichend abzusichern.

4. Kann die gebuchte Yacht/Koje zu dem im Chartervertrag vereinbarten Termin nicht übergeben werden (z.B. wegen Havarie, Seeuntüchtigkeit infolge Unfall bei der Vorcharter, etc.), kann die Vercharterin eine gleichwertige Ersatzyacht/Koje stellen.

§ 4 Pflichten des Charterers

Der Charterer sichert zu und verpflichtet sich wie folgt:

1. die Grundsätze der guten Seemannschaft zu kennen und einzuhalten und sich entsprechend den Umständen auszurüsten (Bekleidung, Medikamente etc.), sowie schwimmen zu können.

2. grundsätzliche Erfahrungen in der Führung einer Yacht zu besitzen, falls der Charterer nicht im Besitz des erforderlichen Führerscheins oder Befähigungsnachweises für das Führen der Yacht oder nicht über ausreichend Erfahrung verfügt, so ist der Wissens- und Erfahrungsgrad des Skippers/Ausbilders genauestens mitzuteilen.

3. sich aktiv nach Möglichkeiten und Kenntnisse an Bord zu beteiligen sowie an Einkäufen, Bordverpflegung und deren Zubereitung mitzuwirken.

4. den Anweisungen des Skippers/Ausbilders strikt Folge zu leisten, den Bordfrieden zu wahren und die allgemeinen Regeln, insbesondere die Sicherheit betreffend, zu beachten.

5. die gesetzlichen Bestimmungen des Gastlandes zu beachten und An- und Abmeldungen beim Hafenamt vorzunehmen und die Kurtaxe zu entrichten (dies kann auch an den Skipper übertragen werden).

6. auf der Yacht keinerlei gefährliche und gesundheitsschädliche Güter mitzuführen, dies gilt insbesondere für feuergefährliche, verbotene und berauschende Stoffe, die Yacht, Natur, Leib und Leben gefährden.

7. keine Veränderungen am Schiff oder an der Ausrüstung vorzunehmen.

8. Yacht und Ausrüstung pfleglich zu behandeln und die Yacht nur mit Bootsschuhen zu betreten.

9. Beanstandungen gleich welcher Art sofort dem Skipper/Ausbilder zu melden und die schriftliche Niederschrift dazu abzeichnen zu lassen. Später angezeigte Reklamationen werden ausgeschlossen.

10. eine Bordkasse gemeinschaftlich zu führen, in die jedes Crewmitglied zu gleichen Teilen einbezahlt (ausgenommen ist der SkipperiAusbilder). Sämtliche Kosten, die während der Reisedauer entstehen, werden aus der Bordkasse bestritten, dies gilt insbesondere für Verpflegung, Liege- und Marinagebühren, kleine Anschaffungen im Gemeinschaftssinn, Beschädigungen und Verlust von Ausrüstung sowie Beschädigungen an Yacht und Segel in Höhe der Kaution, sofern dies nicht durch den Skipper/ Ausbilder zu verantworten ist. Der Skipper/Ausbilder wird ebenfalls aus der Bordkasse verpflegt. Nach Beendigung der Charter wird verbrauchtes Material (Öle, Gas, elektrische Batterien) und Treibstoff auf Kosten der Bordkasse ersetzt.

11. Haustiere wie Hunde, Katzen u.ä. dürfen nicht an Bord mitgenommen werden, es sei denn, es wird ausdrücklich vereinbart.

§ 5 Ausschluss des Charterers

Der Skipper/Ausbilder ist die Schiffsführer und seinen Anweisungen ist Folge zu leisten. Bei Verstössen, gravierenden Störungen des Bordfriedens, Gefährdung der Sicherheit oder bei gesundheitlichen Schwierigkeiten des Charterers ist der Skipper/ Ausbilder berechtigt, den Charterer von der Törnteilnahme auszuschließen. Eine Rückerstattung von Zahlungen oder Ansprüche über Zusatz-/Mehrkosten durch die Ausschließung kann nicht verlangt werden. Schwangere ab der 24. Schwangerschaftswoche sind von Seetörns ausgeschlossen, da eine medizinische Versorgung nicht gewährleistet werden kann.

§6 Rücktritt der Charterin oder Minderung des Charterpreises bei verspäteter Übergabe oder Mängeln

1. Wird die Yacht/Koje oder zumindest eine gleichwertige Ersatzyacht nicht rechtzeitig zum im Chartervertrag vereinbarten Termin vom Vercharterer zur Verfügung gestellt, so kann der Charterer frühestens 24 Stunden danach bei voller Erstattung aller geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag zurücktreten.

2. Weitergehende Ersatzansprüche des Charterers, ausser für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Vercharterers, sind ausgeschlossen.

3. Schäden an der Yacht und Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit der Yacht und den Ausbildungszweck nicht beeinträchtigen und die Nutzung der Yacht/Koje weiterhin im zumutbaren Rahmen ermöglichen, berechtigen nicht zum Rücktritt. Eine Minderung ist in diesem Fall ebenfalls ausgeschlossen.

§ 7 Haftung des Vercharterers

Der Vercharterer haftet dem Charterer und seiner Crew nur für Schäden, welche infolge von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit durch den Vercharterer entstehen.

§ 8 Ansprüche des Charterers

1.Ansprüche infolge von Nichtbenutzbarkeit der Yacht wegen Wettereinflüßen, Schäden oder Totalausfall, welche durch den Charterer oder einen Dritten während der Charterzeit verursacht werden, sind ausgeschlossen; ebensowenig ergibt sich ein Ausgleichsanspruch, wenn wetterbedingt und/oder ohne Gefährdung für Crew und Boot ein ursprünglich geplantes Törnziel nicht erreicht werden kann.

2.Für den Fall, dass der Charterer einzelne vereinbarte Leistungen aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind, nicht wahrnimmt, obwohl ihm diese ordnungsgemäss angeboten wurden, kommt eine anteilige Erstattung des Preises nicht in Betracht. Dies betrifft sowohl die Fälle vorzeitiger Rückreise als auch andere zwingende Gründe.

3. Eine mögliche Haftung des Vercharterers, Skippers, Ausbilders, für alle vertraglichen Schadensersatzansprüche, die nicht Körperschäden sind, werden auf die dreifache Höhe der ihm bezahlten Gebühr beschränkt.

§9 Haftung der Agentur

Die Agentur haftet als Vermittler nur für grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtenverstoss bei der Vermittlungsleistung.

§10 Haftung, Gewährleistung, Sicherheit des Charterers

 werden oder hinsichtlich derer die Versicherung sich ausdrücklich eine Inregressnahme des Charterers vorbehalten hat. Dies gilt insbesondere für Schäden infolge grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Nichtbeachtung der Vertragsbedingungen sowie für etwaige Folgeschäden. Grobe Fahrlässigkeit ist z.B. bei Bewusstseinsstörungen durch Alkohol- oder Drogenkonsum, selbständiges Handeln ohne Abstimmung mit dem Skipper/Ausbilder, Zuwiderhandlungen und Nichtbeachten von Anweisungen des Skippers/Ausbilders etc..

1. Für Handlungen und Unterlassungen des Charterers, für die der Vercharterer, Skipper, Ausbilder von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Charterer den Vercharterer, Skipper, Ausbilder von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten der Rechtsverfolgung im In- und Ausland frei. Die Charterer übernimmt die Koje auf eigene Verantwortung.

2. Der Charterer nimmt auf eigenes Risiko am Törn teil und ist voll für sich selbst verantwortlich. Er sorgt insbesondere selbst für den selbständigen Vollzug geeigneter Sicherheitsmassnahmen (z.B. Anlegen von Schwimmweste, Lifebelt, Sicherung an und unter Deck).

3. Der Charterer verpflichtet sich nur am Törn teilzunehmen, wenn er aufgrund gesundheitlicher Fitness die nötigen körperlichen und geistigen Voraussetzungen erfüllt und insbesondere im bewegten Wasser gut schwimmen kann.

4. Es wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss einer Kasko-Versicherung durch den Vercharterer zu keiner Haftungsfreistellung des Charterers für diejenigen Schäden führt, die von der Versicherung nicht übernommen5. Die Bedingungen des Versicherers werden auf Nachfrage übersandt und sind Bestandteil dieses Vertrages. Die Selbstbeteiligung pro Schadenfall ist vom Charterer/Crewmitglied (im allgemeinen Schadensfall von der Bordkasse) zu tragen und kann von der geleisteten Kaution abweichen. Schäden und Verluste werden mit der Bordkasse verrechnet. Etwaige nicht durch die Bordkasse oder Versicherung gedeckten Schäden sind dem Vercharterer unverzüglich zu ersetzen.

§11 Nebenabreden / Auskünfte / salvatorische Klausel

1. Mündliche Zusagen und Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vercharterer wirksam. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.

2.Mündliche Auskünfte werden nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr erteilt.

3. Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen berührt nicht die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen. Die Parteien vereinbaren, unwirksame Regelungen durch diesen möglichst nahe kommenden, wirksamen Regelungen zu ersetzen.

4.Gerichtsstand, anwendbares Recht Für sämtliche Ansprüche im Verhältnis Charterer und Agentur ist das Recht am Sitz der Vercharterers anwendbar. Für sämtliche Ansprüche im Verhältnis Charterer und Vercharterer ist das Recht am Sitz des Vercharterers anwendbar und Gerichtsstand am Sitz des Vercharterers.

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